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Titel: Keine Schadenspauschale für Schadensabwicklung durch Netzbetreiber
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 08.05.2012
Aktenzeichen: VI ZR 37/11
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 13002584

Keine Schadenspauschale für Schadensabwicklung durch Netzbetreiber

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11

Der Netzbetreiber wollte vom Bauunternehmer, welcher bei Tiefbauarbeiten sechs Stromkabel und eine Gasleitung beschädigte, neben dem unstreitigen Sachschaden eine Kostenpauschale von 25 €, die ihm vom BGH (Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 37/11) versagt wurde. Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, sei nicht offensichtlich. Die Zuerkennung von Pauschalen, wie bei Verkehrsunfallschäden, ist auf Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen nicht übertragbar. Der BGH bestätigt die äußerst restriktive Haltung der Rechtsprechung zu Pauschalen, sei es, wie hier, bei Ansprüchen aus Delikt, sei es bei Ansprüchen aus Vertrag, wie z.B. dem Verzugsschaden. Zu letzterem verbot das OLG München (Urteil vom 28.7.2011 - 29 U 634/11, VW-DokNr. 12001736) dem Energieversorger im Verbandsprozess, sich weiterhin auf die AGB-Klausel »Preise bei Zahlungsverzug (je Vorgang) Mahnkosten (umsatzsteuerfrei) 5,00 Euro« zu berufen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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