Keine Pflicht zur Übermittlung von unternehmensinternen Daten durch ungesicherte E-Mail
BGH Beschluss vom 26.2.2013 – KVZ 57/12
Es besteht keine Pflicht des Betroffenen, einer Behörde (hier: der Kartellbehörde) unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung zu übermitteln. Vorliegend stellte die Landeskartellbehörde zur Datenübermittlung nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten diente. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 26.2.2013 - KVZ 57/12 aus, selbst wenn es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.