Keine irreführende Behauptung durch den Slogan »Wir haben die bessere Energie!«
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013 -1 U 36/13 –
Das OLG Saarbrücken hatte über Werbeaussagen eines Energieversorgers zu entscheiden. Das Urteil vom 18.12.2013 (1 U 36/13) ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen und somit endgültig. Eine unlautere Alleinstellungswerbung kann nur dann vorliegen, wenn sich die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nicht auf Reklameübertreibungen oder sonstige im Werbegeschäft häufig anzutreffende Zuspitzungen beschränkt, die von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher leicht als solche erkannt werden können. Ein Energieversorger, der mit dem Slogan »Wir haben die bessere Energie!« wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt (Abgrenzung zu Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.6.2001 - 3 U 40/01 - Der bessere Anschluss). Wirbt hingegen ein Energieversorger mit einem offensichtlich nicht von ihm stammenden Abrechnungsschreiben, in dem die darin mitgeteilten Preiserhöhungen rot angestrichen sind und unter dem die Frage »Hat ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresrechnung eine Preiserhöhung versteckt?« gestellt wird, handelt er nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig, weil dadurch der Konkurrenz unlautere Informationsmethoden unterstellt werden.
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