Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Kein Vorsteuerabzug für unentgeltlich zugewendete Erschließungsleistungen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 01.04.2011
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 11000525

Kein Vorsteuerabzug für unentgeltlich zugewendete Erschließungsleistungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2011 (V R 12/08; vgl. DokNr. 11000532) betrifft den Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten. Eine kommunale GmbH hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebietes wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Die Gesellschaft ging davon aus, dass sie aufgrund der vorgesehenen umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung der erschlossenen Grundstücke aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Den begehrten Vorsteuerabzug hat der Bundesfinanzhof aber abgelehnt.

Leitsätze des Bundesfinanzhofs

  1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
  2. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen -mittelbar- beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.

Sachverhalt

Die einer Gemeinde gehörende GmbH hatte sich gegenüber der Kommune verpflichtet, öffentliche Erschließungsanlagen für ein Gewerbegebiet - wie etwa Straßen - unentgeltlich herzustellen. Die Gesellschaft ging davon aus, dass sie im Hinblick auf den vorgesehenen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf der so erschlossenen Grundstücke mit Umsatzsteuer aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung der Anlagen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bundesfinanzhof: Mittelbar verfolgter Zweck genügt nicht für den Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof verweigerte den Vorsteuerabzug. Zwar habe die GmbH einzelne Grundstücke während der Bauphase als öffentlich erschlossen verkauft.

Aus den Vereinbarungen der GmbH und den Grundstückskäufern habe sich aber ergeben, dass die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zuzuführen und sie hierdurch unentgeltlich an die Kommune zu liefern. Da die unentgeltliche Lieferung an die Gemeinde einer Entnahme gleichstehe, habe der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz bestanden, so dass der Vorsteuerabzug versagt werden müsse. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Gewerbegebietes umsatzsteuerpflichtig zu liefern, ändere nichts an dieser Auffassung.

Weitere Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat in zwei weiteren am 09. März 2011 veröffentlichten Urteilen bestätigt, dass der Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für genau bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Die Ausgangsumsätze müssen gegen Entgelt erbracht werden. Entweder müssen sie außerdem steuerpflichtig sein oder - wie bspw. Ausfuhrlieferungen - einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sein. Schließlich müsse zwischen der Eingangsleistung und diesem Ausgangsumsatz ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; ein lediglich mittelbar verfolgter Zweck ist nicht ausreichend.

Im Urteil vom 09.12.2010 (V R 17/10; DokNr. 11000527) ging es um Aufmerksamkeiten beim Betriebsausflug (Grenze: 110 €). Der Unternehmer sei aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i.S. von § 3 Abs. 9a UStG 1999 dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders sei es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt.

Das Urteil vom 27.01.2011 (V R 38/09; DokNr. 11000526) betraf den Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf. Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung, so der BFH, und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründe eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche