BFH : Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift
Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass nur der Widerspruch gegen eine unrichtige Gutschrift zu Verlust des Vorsteuerabzugs führen könne, stimmt der BFH in seinem Urteil vom 23.1.2013 - XI R 25/11 nicht zu. Eine solche Einschränkung hätte zur Folge, dass die Finanzverwaltung auch in den Fällen, in denen die widerstreitende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der an dem Leistungsaustausch Beteiligten letztlich auf zivilrechtlich begründeten Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien beruhen, zu entscheiden hätte, welche der Meinungen zutreffend ist. Das Finanzamt muss den Widerspruch jedoch nicht zivilrechtlich prüfen.
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