Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit einer »Coaster-Bahn« (Schlittenbahn)
BFH Urteil vom 20.2.2013 – XI R 12/11
Im Urteil vom 20.2.2013 - XI R 12/11 hat der BFH herausgearbeitet, dass die erbrachten Umsätze mit einer sog. »Coaster-Bahn«, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, nicht als Beförderungsleistungen anzusehen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG) unterliegen. Zwar ist der Begriff der Beförderung erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird, ohne dass die Art des Beförderungsmittels von Belang ist. Des Weiteren steht es einer Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung nicht in der wirtschaftlichen Nutzung einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus. Allerdings liegt keine Beförderungsleistung vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt bloß zur Verfügung gestellt wird. Die Klägerin hat aber lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen, sodass für die entsprechenden Umsätze der allgemeine Steuersatz von jetzt 19% gilt.
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