Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Überlassung von Draisinenfahrzeugen
BFH Urteil vom 6.12.2012 - V R 36/11
Die Klägerin führte auf einer stillgelegten Bahnstrecke Draisinenfahrten mit Gesamtstrecken von weniger als 50km durch und wies die Fahrgäste in die Nutzung der Fahrraddraisinen ein bzw. begleitete die Gäste, damit diese die Sicherheitsrichtlinien einhalten. Streitig war die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes, da nach Ansicht der Finanzbehörden keine begünstigte Personenbeförderung, sondern lediglich eine mit dem Regelsteuersatz zu belegende Vermietung vorgelegen habe. Der BFH bestätigt mit der Entscheidung vom 6.12.2012 - V R 36/11 den Tenor der Vorinstanz, dass die Leistung der Klägerin nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% abzurechnen ist. Mit der Übergabe der Draisinen haben die Fahrgäste die tatsächliche Gewalt über die Draisinen übernommen und konnten auch fremde Dritte während der vereinbarten Nutzungszeit von der Nutzung ausschließen, womit das grundlegende Merkmal einer Vermietung erfüllt sei. Im Übrigen spricht gegen eine Beförderungsleistung der Klägerin, dass der Kunde die Beförderung selbst besorgt, indem er die Draisinen aus eigener Kraft vom Ausgangspunkt an den Zielort verbringt.
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