Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6,0% p.a. für Zeiträume bis März 2011 nicht verfassungswidrig
BFH, Urteil vom 01.07.2014 - IX R 31/13
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5% pro Monat, § 238 AO) - im zugrunde liegenden Fall für Aussetzungszinsen - hat der BFH im Urteil vom 01.07.2014 (IX R 31/13) verneint. Er war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuernachzahlungen). Zum anderen hätten sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es noch keiner Entscheidung des BFH, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind. Die Möglichkeit für eine andere gerichtliche Beurteilung, wenn es um aktuelle Zeiträume geht, ist gegeben. Betroffene sollten das Thema deshalb im Auge behalten.
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