Kalendermäßige Befristung ohne vorangegangenes Arbeitsverhältnis
- BAG, Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09 -
Das BAG hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages zwei Jahre lang sachgrundlos beschäftigt war. Die Arbeitnehmerin hatte bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber im Rahmen ihres Studiums als studentische Hilfskraft in den Jahren 1999 bis Anfang 2000 gearbeitet. Die Arbeitnehmerin hatte sich mit ihrer Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Klägerin hatte mit ihrer Revision zum BAG keinen Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre ordnungsgemäß erfolgte. Darüber hinaus hat es entschieden, dass die Vorbeschäftigung der Arbeitnehmerin beim selben Arbeitgeber im konkreten Fall nicht schädlich war. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei daher nicht so zu verstehen, dass jegliche Vorbeschäftigung eine kalendermäßige Befristung ausschließe, sondern vielmehr nur solche, die weniger als drei Jahre zurückliegen. Die hier mehr als 6 Jahre zurückliegende vorherige Beschäftigung der Arbeitnehmerin bei dem nun beklagten Arbeitgeber stand daher der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages nicht entgegen.
Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemitteilung vor (Nummer 25/11). Mit dieser Entscheidung scheint sich aber einer der Geburtsfehler des TzBfG, nämlich die zeitlich unbeschränkte Schädlichkeit der Vorbeschäftigung für eine sachgrundlose Befristung, gelöst zu haben.
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