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Titel: Umsatzsteuer: Rechnungsstellung für Netznutzung an einen Stromvertrieb in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
Datum: 01.01.2010
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 11000570

Umsatzsteuer: Rechnungsstellung für Netznutzung an einen Stromvertrieb in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

Nach § 3 a Abs. 2 UStG hat sich der für die Umsatzbesteuerung maßgebliche Ort mit Wirkung ab 01. Januar 2010 geändert. Das hat Folgen für die Abrechnung der Netzentgelte. Handelt es sich bei dem Stromvertrieb um ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt nunmehr folgende Regelung:

1. Ort der sonstigen Leistung

Die Gewährung des Netzzugangs stellt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung dar. Die Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung und damit des Landes, in dem die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, hat sich ab 2010 grundlegend geändert. Sofern die sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Ort der Gewährung des Netzzugangs gegenüber einem Stromversorger, der sein Unternehmen bspw. in Österreich betreibt, liegt folglich in Österreich. Die Leistung unterliegt daher in Deutschland nicht der Umsatzsteuer.

Da diese Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistung an ein Unternehmen und für das Unternehmen erfolgt, ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers erforderlich. Hierzu sollte immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden (www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identi-fikationsnummer/Bestaetigung/Bestaetigung.html oder Servicegruppe Umsatzsteuer-kontrollverfahren in Saarlouis, Telefon: 0228-406-1222 bzw. Telefax: 0228-406-3801, -3753). Vorteilhaft ist es, wenn bereits bei Vertragsschluss die Verwendung der USt-IdNr. vereinbart wird.

2. Rechnungsstellung

Da die Gewährung des Netzzugangs an bspw. einen österreichischen Stromversorger in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterliegt, darf in der Abrechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Die österreichische Umsatzsteuer wird jedoch nicht von vom deutschen Unternehmer, sondern von dem Vertragspartner in Österreich als Leistungsempfänger geschuldet. Die deutsche Rechnung ist daher als Nettorechnung auszustellen. Die USt-IdNr. des österreichischen Leistungsempfängers sollte in der Rechnung ausgewiesen werden. Als Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft wäre „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“ anzugeben; die IHK Stuttgart hat den Begriff in verschiedene Sprachen übersetzt:

Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Bulgarisch обратно начисляване
Dänisch omvendt betalingspligt
Englisch Reverse Charge
Estnisch pöördmaksustamine
Finnisch käännetty verovelvollisuus
Französisch Autoliquidation
Griechisch Αντίστροφη επιβάρυνση
Holländisch Btw verlegd
Italienisch inversione contabile
Lettisch nodokļa apgrieztā maksā–ana
Litauisch Atvirk–tinis apmokestinimas
Maltesisch Inverżjoni tal-ħlas
Polnisch odwrotne obciążenie
Rumänisch taxare inversă
Portugiesisch Autoliquidação
Schwedisch Omvänd betalningsskyldighet
Slowakisch prenesenie daňovej povinnosti
Slowenisch Reverse Charge
Spanisch inversión del sujeto pasivo
Tschechisch daň odvede zákazník
Ungarisch fordított adózás

(Quelle: www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/steuerrecht/Umsatzsteuer_Verbrauchssteuer/Umsatzsteuer_international/971974/Rechnungshinweise34995.html)

3. Zusammenfassende Meldung

Da in diesem Fall im „Übrigen Gemeinschaftsgebiet“ (hier: Österreich) steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger (österreichischer Stromvertrieb) die Umsatzsteuer schuldet, ist der deutsche Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zur elektronischen Übermittlung einer sog. „Zusammenfassenden Meldung“ verpflichtet. Die Leistungen sind in dem Quartal zu erfassen, in dem sie ausgeführt worden sind.

Die Buchhaltungssoftware sollte gewährleisten, dass die für die Zusammenfassende Meldung erforderlichen Daten zuverlässig ermittelt werden können.

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