Übergangsfrist für technische Aufrüstung von EEG-Altanlagen zum 31. Dezember 2010 ausgelaufen
Durch das EEG 2009 wurden in § 6 Nr. 1 EEG niedrigere Kilowatt-Grenzen für die Abrufung der Ist-Einspeisung (= registrierende Leistungsmessung im EEG 2004) festgesetzt. Während bis einschließlich 2008 nur Leistungsmessung bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt (KW) verpflichtend war (§ 5 Abs. 1 S. 2 EEG 2004), wurde diese Verpflichtung im EEG 2009 auch auf Anlagengrößen von mehr als 100 KW ausgedehnt.
Zunächst galt diese Bestimmung nur für nach 01.01.2009 in Betrieb gegangene Neuanlagen, aber seit 01.01.2011 findet die neue Regelung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 auch auf „Altanlagen“ Anwendung.
Sollte zu diesem Stichtag eine technische Aufrüstung nicht erfolgt sein, bestimmt § 16 Abs. 6 EEG ein Verbot der Mindestvergütung, das auch nur für die Zukunft wieder geheilt werden kann. Einspeiser enthalten dann im Zeitraum ab 01.01.2011 bis zur Erfüllung der technischen Standards nur eine Entschädigung in der Höhe der vom Netzbetreiber vermiedenen Kosten, die der Netzbetreiber eingespart hat, indem er anderweitige Energie nicht von dritten Erzeugern bezogen oder im eigenen Unternehmen selbst erzeugt hat, d.h. in der Regel deutlich weniger als die Vergütung nach dem EEG 2009.
Konsequenzen zeigen sich auch bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach der StromNEV. Nach § 18 Abs. 3 S. 2 StromNEV ist bei fehlender Lastgangmessung nur die tatsächliche Vermeidungsarbeit und nicht auch die Vermeidungsleistung bei der Berechnung zu berücksichtigen. Durch die Senkung der Leistungsanforderungen im EEG sind nun weitaus mehr Einspeiser im Rahmen der Vermeidungsleistung zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung der vermiedenen Netzentgelte führen wird.