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Titel: Praxistipp: Was müssen Netzbetrieb und Grundversorger nach Kündigung von Lieferantenrahmenvertrag oder Ausspeiserahmenvertrag beachten
Datum: 01.05.2011
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 11000578

Praxistipp: Was müssen Netzbetrieb und Grundversorger nach Kündigung von Lieferantenrahmenvertrag oder Ausspeiserahmenvertrag beachten?

- von RA Michael Brändle1 -

Kündigt der Netzbetreiber - zum Beispiel wegen beharrlicher Nichtzahlung der Netznutzungsentgelte trotz Mahnung und Fristsetzung - den Lieferantenrahmenvertrag Strom und/oder den Ausspeiserahmenvertrag Gas, so stellt sich die Frage, welche Pflichten des Netzbetreibers und des Grundversorgers dadurch ausgelöst werden.

1 Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist die Ablehnung des (weiteren) Netzzugangs der Regulierungsbehörde in Textform mitzuteilen und zu begründen. Zuständige Regulierungsbehörde ist nach § 54 Abs. 3 EnWG stets die Bundesnetzagentur, da § 20 EnWG nicht im Katalog des § 54 Abs. 2 EnWG enthalten ist. Die Bundesnetzagentur stellt hierfür Musterformulare bereit:

  • Mitteilung der Verweigerung des Stromnetzzugangs sowie Begründung gemäß § 20 Abs. 2 EnWG2.
  • Mitteilung der Verweigerung des Gasnetzzugangs sowie Begründung gemäß § 20 Abs. 2 EnWG3.

2 Der Netzbetreiber unterrichtet gem. § 3 Abs.2 Satz 2 NAV den „Anschlussnutzer und den Grundversorgerunverzüglich in Textform“, davon, dass dem „Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes“ nicht mehr zusteht. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 NAV / NDAV:

NAV / NDAV § 3 Anschlussnutzungsverhältnis

(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn

  1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
  2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.

Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.

3 Das Kundenanschreiben kann wie folgt aussehen:

„... nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung / Niederdruckanschlussverordnung informieren wir Sie hiermit darüber, dass bei Ihrem bisherigen Lieferanten das Recht zur Nutzung unseres Energieverteilernetzes seit dem tt.mm.jjjj weggefallen ist. Der örtliche Grundversorger, den wir parallel pflichtgemäß ebenfalls informieren, wird deshalb auf Sie zukommen und Ihnen im Regelfall die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes anbieten, so dass es nicht notwendigerweise zu einer Unterbrechung der Energieversorgung kommen muss. Der Grundversorger ist grundsätzlich verpflichtet, Sie bis zu drei Monate nach dem Ersatzversorgungstarif zu beliefern, es sei denn, dies ist ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.

Wir können Ihnen keine Auskunft darüber geben, weshalb bei Ihrem bisherigen Lieferanten das Recht zur Nutzung unseres Energieverteilernetzes weggefallen ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Lieferanten.

Als Verbraucher können Sie sich vielfältig informieren z.B. unter www.verbraucherzentrale.de oder www.test.de.

Bitte lesen Sie Ihren Zähler umgehend ab und übersenden Sie uns die beigefügte Zählerablesekarte zurück damit wir Ihren Verbrauch entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse abgrenzen können. Ansonsten erfolgt eine rechnerische Abgrenzung.“

Der Netzbetreiber äußert sich nicht dazu, weshalb die Netznutzung durch den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Insbesondere erfolgt kein Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten des Lieferanten. Hier drohen kostenintensive Auseinandersetzungen um behauptete oder gar tatsächlich bestehende Schadensersatzansprüche.

Nach GPKE, Prozess Ersatzversorgung, Prozessschritt 11 und 12 (S. 65 der konsolidierten Lesefassung4) sowie für den Prozess Netznutzungsabrechnung gegenüber dem bisherigen Lieferanten ist eine Ermittlung der Messwerte erforderlich, weshalb eine Zählerablesekarte beigefügt werde sollte.

Entsprechendes gilt für die GeLi Gas, Prozess Beginn der Ersatz-/ Grundversorgung, Prozessschritt 7 und 8 (S. 53 der konsolidierten Lesefassung5).

4 Der Netzbetreiber hat neben der Mitteilung in Textform nach GPKE den Prozess „Beginn der Ersatzversorgung“ abzuarbeiten. Nach 1f, Spalte „Beschreibung/Aktivität“ der Prozessbeschreibung kann Auslöser hierfür ausdrücklich auch sein: „Der Lieferantenrahmenvertrag wird aus wichtigem Grund gekündigt.“ (S. 59 der konsolidierten Lesefassung6).

Entsprechendes gilt für die GeLi Gas. Dort wird die „Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund Kündigung des Ausspeiserahmenvertrags“ als Auslöser für den Prozess „Beginn der Ersatz-/ Grundversorgung“ genannt (S. 51, Schritt 1, Spalte Anmerkungen der konsolidierten Lesefassung7).

5 Nach Erhalt der Mitteilung des Netzbetreibers übersendet der Grundversorger sein „Begrüßungsschreiben Ersatzversorgung“. Dieses sollte immer - da der Grundversorger nicht weiß, weshalb es zur Ersatzversorgung kommt, kann es auch nur ein einheitliches „Begrüßungsschreiben“ geben - folgenden Hinweis enthalten:

„… Sie befinden sich seit tt.mm.jjjj in der sogenannten Ersatzversorgung durch uns. Dies hat seinen Grund darin, dass Sie an vorgenannter Verbrauchsstelle Energie entnehmen, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (§ 38 Energiewirtschaftsgesetz). In diesem Falle ist der Netzbetreiber verpflichtet, uns dies als Grundversorger zu melden und wir sind verpflichtet, Sie bis zu drei Monate, also längsten bis zum tt.mm.jjjj nach dem Ersatzversorgungstarif zu beliefern (§ 38 EnWG).

Wir wissen nicht, weshalb Ihr Bezug nicht einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Falls Sie der Meinung sind, einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferanten.

Falls Sie auf Dauer von uns beliefert werden wollen, dann melden Sie sich bitte bei uns. Wir sind gerne bereit, Sie im Rahmen der Grundversorgung zu beliefern. Sie haben aber auch die Möglichkeit, bei uns den Tarif Superstrom Online oder Superstrom Öko (zu 100% aus Schweizer Wasserkraft erzeugter Strom) bzw. Supergas Online oder Supergas Bio10 auszuwählen. Die Angebote stehen unter www.stadtwerke-musterstadt.de im Internet zur Verfügung. Für weitere Auskünfte zu unseren Tarifen stehen wir Ihnen unter Tel. 0000 / 0000-00 oder in unserem Kundenzentrum in der xy-Straße nn gerne zur Verfügung.

Falls wir bis zum tt.mm.jjjj [Datum des Endes der Grundversorgung, also obiges Datum + 3 Monate] nichts von Ihnen hören, werden wir Sie danach gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV bzw. § 2 Abs. 2 GasGVV im Rahmen der Grundversorgung beliefern.“

Ein Hinweis auf die eigenen Produkte des Grundversorgers ist hier also durchaus zulässig. Die entsprechenden Sätze sind natürlich nur ein Muster und sollten vom Marketing noch „aufgehübscht“ werden.

Der letzte Satz ist nur bei Haushaltskunden zu verwenden, da es außerhalb des Bereichs der Haushaltskunden keine Pflicht zur Grundversorgung gibt.

6 In den Fällen bekannter „Nichtzahler“, kann der Grundversorger die Ersatzversorgung aber auch ablehnen, wenn ihm die Versorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Bei Kunden mit alten Zahlungsrückständen kann der Grundversorger dies in Betracht ziehen. Dem Kunden ist ggf. mitzuteilen, dass die Belieferung in Ersatzversorgung abgelehnt wird, wobei dies mit den Zahlungsrückständen zu begründen ist. Diese Kunden dürfen das „Begrüßungsschreiben Ersatzversorgung“ in obiger Form natürlich nicht bekommen.

1 Der Autor ist Rechtsanwalt in Freiburg und Partner von RÜHLING ANWÄLTE, Stuttgart und Freiburg

2 tinyurl.com/Verweigerung-Stromnetzzugang

3 tinyurl.com/Verweigerung-Gasnetzzugang

4 tinyurl.com/GPKE-Anlage-konsolidiert

5 tinyurl.com/GeLiGas-Anlage-konsolidiert

6 siehe Endnote 4

7 siehe Endnote 5

8 BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - EnVR 14/09 - Verwaiste Lieferstellen, Leitsatz

Von einer Ablehnung der Ersatzversorgung ist der Netzbetreiber in Kenntnis zu setzen, damit dieser die Gelegenheit bekommt, die Versorgung zu unterbrechen.

Der Netzbetreiber tut gut daran, in diesem Fall die Versorgung zu unterbrechen, sonst zahlt er nach Auffassung des Autors die Energie selbst. Der Gesetzgeber hat den hier diskutierten Fall nicht explizit geregelt, sodass man möglicherweise zum Ergebnis kommen wird, die Vier-Wochen-Frist des § 24 Abs. 2 NAV (und die Drei-Werktage-Frist des § 24 Abs. 4 NAV) seien einzuhalten. Man könnte aber auch argumentieren, das Anschlussnutzungsverhältnis sei damit beendet und es ginge gar nicht um eine „Unterbrechung“ i.S.d. § 24 NAV, der Netzbetreiber könne also - mangels Anschlussnutzungsverhältnisses - sofort die Anschlussnutzung unterbinden. Letzteres ist aber riskant. Stellt sich diese Rechtsauffassung als falsch heraus, was durchaus sein kann, drohen Schadensersatzansprüche.

Andererseits hat es der Bundesgerichtshof in einer Energieverwaltungssache für gerechtfertigt gehalten, dass die GeLi Gas bestimmt, dass „eine Entnahmestelle, die keinem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabhängig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen wird und ob dem Grundversorger ein Anschlussnehmer oder -nutzer bekannt ist8. Dies deutet darauf hin, dass es dem Grundversorger obliegt, sich um eine vertragliche Regelung der ihm zugeordneten Entnahmestellen zu kümmern und ggf. nach § 19 StromGVV / GasGVV (in jedenfalls analoger Anwendung) eine Unterbrechung zu veranlassen.

Wer das Inkassorisiko für die nach Ende der Ersatzversorgung gleichwohl entnommene Energie trägt, und wer zur Unterbrechung mit welchen Fristen berechtigt ist, ist also leider ungeklärt.

7 Mündliche Nachfragen von Kunden sollte der Grundversorger genauso vorsichtig beantworten wie dies oben für die schriftlichen Informationen dargestellt wurde. Nochmals: der Vertrieb weiß nicht, wer aktuell der Lieferant des Kunden ist bzw. war und er darf es auch gar nicht wissen, jedenfalls nicht vom Netzbetreiber.

Man kann vertriebsseitig dem Kunden nur sagen, man biete ihm gerne mit sofortiger Wirkung die Belieferung in der Grundversorgung oder auf Basis eines Sondervertrages an. Sofern der Kunde wissen will, was mit seinem bisherigen Liefervertrag geschieht, sind Rechtsauskünfte zu unterlassen. Zulässig sind werbliche Aussagen wie: “Wenn Sie bei uns Kunde werden, übernehmen wir die Abwicklung“. Ausführungen zur Rechtslage sind riskant. Hier ist Zurückhaltung angebracht mit Aussagen wie: „Wir können Ihnen nicht sagen, wie lange Sie an den Vertrag gebunden sind.“ Oder: „Wir können Ihnen nicht sagen, ob Sie in der aktuellen Situation besondere Kündigungsrechte haben.“ Der Kunde, der hierzu beraten werden will, möge sich insoweit beim Anwalt seines Vertrauens beraten lassen. Auch Verbraucherberatungen bieten hierzu Hilfe an. Deren Internetadressen (z.B. www.verbraucherzentrale.de oder www.test.de) oder Telefonnummern können weitergeben werden. Weitergehende Fragen in diesem Zusammenhang erfordern in der Regel eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und sind Rechtsdienstleistungen, welche Energieversorgungsunternehmen nicht erbringen dürfen.

8 Auch für den Vertrieb gilt: Aussagen zur angeblichen wirtschaftlichen Situation des Mitbewerbers oder dessen Zuverlässigkeit, den der Kunde vielleicht ja nennt, haben zu unterbleiben. Auch hier drohen kostenintensive Auseinandersetzungen um behauptete oder gar tatsächlich bestehende Schadensersatzansprüche sowie ebenso kostenintensive Abmahnungen und Wettbewerbsprozesse nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere ist hier an § 4 Nr. 7 und 8 UWG zu denken:

UWG § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

Das gilt auch für den Netzbetreiber. Strenggenommen sind Netzbetreiber X (wohl aber der Vertrieb) und Lieferant Y zwar nicht „Mitbewerber“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 UWG, dies wird aber in der Öffentlichkeit - und sicherlich auch von vielen Richtern - nicht mit der Stringenz der energiewirtschaftlichen Regelungen auseinandergehalten.

Im Übrigen drohen dem Netzbetreiber auf jeden Fall Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB (unerlaubte Handlung), möglicherweise sogar aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) oder § 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

9 Dringend abzuraten ist von Pressemitteilung oder sonstigen Veröffentlichungen und zwar auch dann, wenn der Name des Mitbewerbers weggelassen wird und nur scheinbar „geschickt“ umschrieben wird. Hier drohen erst recht die oben dargelegten Konsequenzen, insbesondere die dargelegten Schadenersatzpflichten.

Möglich ist aber eine neutrale Pressemitteilung des Grundversorgers (nicht: des Netzbetreibers) wie folgt:

"Die Stadtwerke Musterstadt teilen in ihrer Eigenschaft als Grundversorger mit, dass seit dem dd.mm.jj x Stromkunden und y Gaskunden im Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Musterstadt in die sogenannte Ersatzversorgung genommen werden mussten. In die Ersatzversorgung gelangt eine Haushaltkunde von Energie dann, wenn er keinen Energielieferanten hat oder der zuständige Netzbetreiber diesem keinen Netzzugang mehr gewährt. Die konkreten Hintergründe sind den Stadtwerken Musterstadt in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht bekannt.

Alle Haushaltskunden müssen sich nun innerhalb von drei Monaten entscheiden, welchen Lieferanten sie wählen wollen. Haushaltkunden sind von den Stadtwerken Musterstadt in die Grundversorgung zu nehmen, falls sie sich nicht melden.

Alle Kunden haben aber auch die Möglichkeit, bei den Stadtwerken Musterstadt den Tarif Superstrom Online oder Superstrom Öko (zu 100% aus Schweizer Wasserkraft erzeugter Strom) bzw. Supergas Online oder Supergas Bio10 auszuwählen. Die Angebote stehen unter www.stadtwerke-musterstadt.de im Internet zur Verfügung."

Werbung für die eigenen Produkte des Grundversorgers ist auch hier durchaus zulässig. Die entsprechenden Sätze sind natürlich nur ein Muster und sollten vom Marketing noch „aufgehübscht“ werden.

10 Die hier diskutierte Situation könnte Anlass für eine Kundenrückwerbeaktion sein. Was hierbei zu beachten ist, wird Gegenstand eines Praxistipps in einer der nächsten Ausgaben sein.


Hinweis: Dieser Praxistipp richtet sich naturgemäß an eine unbestimmte Vielzahl von Energieversorgungsunternehmen. Er kann daher nicht eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Möglicherweise trifft nicht jede Aussage auch auf Ihr Unternehmen zu.

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