Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11
Schreiben des BMF vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02, DOK 2013/0461548
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte das Tatbestandsmerkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« mit daraus folgenden steuer- und oft sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung »zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet«. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH muss die zusätzliche Leistung nunmehr außerdem auf freiwilliger Basis erfolgen. Der BFH verschärft somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Dem ist der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Schreiben vom 22.5.2013 nicht gefolgt. Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.