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Titel: Gesetzlicher Vertreter der Eigentümerin haftet persönlich für Stromkosten wegen unterlassener Aufklärung über den Vertragspartner des Grundversorgers
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg (Bayern)
Datum: 23.05.2014
Aktenzeichen: 2 U 2401/12
Gesetz: BGB, StromGVV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002986

Gesetzlicher Vertreter der Eigentümerin haftet persönlich für Stromkosten wegen unterlassener Aufklärung über den Vertragspartner des Grundversorgers

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.05.2014 - 2 U 2401/12

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Versorgungsunternehmen, das im Rahmen der Grundversorgung Elektrizität liefert, hat ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran, zu erfahren, wer sein Kunde ist. Denn der Grundversorgungsvertrag kommt nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Versorgers durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom) angenommen wird.
  2. Nach § 826 BGB kann derjenige wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften, der die erforderliche Mitteilung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterlässt, wer dessen Vertragspartner ist.
  3. Ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Rahmen der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert wird, eine juristische Person, trifft die Mitteilungspflicht deren gesetzlichen Vertreter.
  4. Der gesetzliche Vertreter haftet jedenfalls dann persönlich, wenn er auch auf Nachfrage des Versorgungsunternehmens nicht für Aufklärung sorgt, wer dessen Vertragspartner ist, obwohl er hierzu aufgrund seiner Stellung ohne weiteres in der Lage wäre. Die unterlassene Aufklärung genügt in diesem Fall für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes.
  5. Kann das Versorgungsunternehmen seine berechtigten Ansprüche mangels Kenntnis seines Vertragspartners nicht durchsetzen, haftet der Mitteilungspflichtige persönlich in Höhe der angefallenen

Mit Urteil vom 23.05.2014 (2 U 2401/12) hat das OLG Nürnberg festgehalten, dass ein Versorgungsunternehmen, das im Rahmen der Grundversorgung Elektrizität liefert, ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran hat, zu erfahren, wer sein Kunde ist. Denn der Grundversorgungsvertrag komme nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Versorgers durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom) angenommen wird. Nach § 826 BGB kann derjenige wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften, der die erforderliche Mitteilung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterlässt, wer dessen Vertragspartner ist. Ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Rahmen der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert wird, eine juristische Person, trifft die Mitteilungspflicht - wie im vorliegenden Fall - deren gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter hafte jedenfalls dann persönlich, wenn er auch auf Nachfrage des Versorgungsunternehmens nicht für Aufklärung sorge, wer dessen Vertragspartner ist, obwohl er hierzu aufgrund seiner Stellung ohne Weiteres in der Lage wäre. Die unterlassene Aufklärung genüge in diesem Fall für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes. Kann das Versorgungsunternehmen seine berechtigten Ansprüche mangels Kenntnis seines Vertragspartners nicht durchsetzen, hafte der Mitteilungspflichtige persönlich in Höhe der angefallenen Stromkosten. Zwar konnte das OLG nicht positiv feststellen, dass der gesetzliche Vertreter der Grundstückseigentümerin die ihm nach StromGVV obliegenden Mitteilungspflichten im Detail gekannt hat. Es gehöre allerdings zum selbstverständlichen Allgemeinwissen, dass entnommener Strom bezahlt werden muss und dass derjenige, der den Strom liefert, die Person seines Vertragspartners kennen muss.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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