Gemeinderatsmitglieder haben Auskunftsanspruch
Thüringer OVG (Weimar), Urteil vom 14.11.2013 – 3 KO 900/11
Das Oberverwaltungsgericht in Weimar hat mit Urteil vom 14.11.2013 - 3 KO 900/11 zugunsten eines Stadtratsmitglieds entschieden, der von der Stadtverwaltung die Auskunft über die Bezüge des Geschäftsführers eines Stadtwerks begehrte. Aus seiner verfassungsrechtlich vorgegebenen demokratischen Wahl und dem darauf fußenden freien Mandat steht dem Gemeinderatsmitglied in Thüringen gegenüber dem Bürgermeister ein ungeschriebener Auskunftsanspruch zu. Dieser ist beschränkt durch die Aufgaben der Gemeinde und die Kompetenzen des Gemeinderats. Die hier begehrte Auskunft nach der Vergütung eines Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens stehe im Zusammenhang mit den dem Stadtrat obliegenden Aufgaben. Eine Beantwortung kann verweigert werden, soweit ihr anderweitige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Dem Anspruch auf Auskunft über die Vergütung eines Geschäftsführers einer kommunalen Gesellschaft in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stehen keine Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründe entgegen. Eine weitere Klage, mit der der Kläger allgemein die (grundsätzliche) Feststellung eines Auskunftsanspruchs begehrte, hat der Senat aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen.
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