Gaskonzessionsabgabe bei Durchleitung
Beschluss des BGH vom 6.11.2012 – KVR 54/11 - Gasversorgung Ahrensburg
Mit den erst kürzlich veröffentlichen Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 6.11.2012 (- KVR 54/11 - mit Anm. Germer in Versorgungswirtschaft 2013, 152 sowie von Brändle DokNr. 13001965) stimmt der BGH mit dem Bundeskartellamt überein, dass ein Verteilnetzbetreiber missbräuchlich handelt, indem er von Gas-Durchleitern die höhere Konzessionsabgabe für Tarifkunden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KAV; gestaffelt nach Einwohnerzahlen der Gemeinde von 0,22 - 0,40 ct/kWh; bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser von 0,51 - 0,93 ct/kWh) erhebt. Entsprechend der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf darf diese allein vom Grundversorger erhoben werden, und zwar für diejenigen Haushaltskunden, bei denen er die Versorgung im Niederdruck zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen anbietet (§ 36 Abs. 1 EnWG). Ungeachtet des drohenden rückläufigen Aufkommens an Konzessionsabgaben im Gasbereich, kann bei Durchleitungen eines dritten Gasversorgers, der mit seinen Kunden Sonderverträge abgeschlossen hat, der Netzbetreiber lediglich die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV niedrigere Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 ct/kWh für die Belieferung von Sondervertragskunden berechnen. Jedenfalls schuldet der Dritte, sofern er im Einzelfall nicht der örtliche Grundversorger ist, stets nur die Sondervertragskunden-Konzessionsabgabe. Die daraus möglicherweise resultierenden Regressansprüche sollten zeitnah im Jahresabschluss des Netzbetreibers durch Rückstellungen abgebildet werden. Im Falle der tatsächlichen Rückzahlung der Konzessionsabgabe an den Gas-Durchleiter wäre an eine Forderung gegen die von der Abgabe begünstigte Gemeinde zu denken.
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