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Titel: Für FG Münster ist die Besteuerung von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen unverändert rechtlich zweifelhaft
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 27.10.2011
Aktenzeichen: - 2 V 913/11 E -
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer: 11001200

Für FG Münster ist die Besteuerung von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen unverändert rechtlich zweifelhaft

- Beschluss des FG Münster vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E -

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 27.10.2011 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel geäußert, ob die Besteuerung von Erstattungszinsen auf Einkommensteuern rechtmäßig ist. Denn der Gesetzgeber habe es im Jahressteuergesetz 2010 unterlassen, die steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen umfassend neu zu regeln und damit einen Systemwechsel deutlich zu machen. Ernstliche Zweifel hat das FG zudem, ob die im Jahressteuergesetz 2010 angeordnete rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Es hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Antragstellerin soll rückwirkend Steuern auf Erstattungszinsen zahlen

Die Antragstellerin erhielt 2008 Erstattungszinsen (§ 233a AO) für die Jahre 2001 bis 2003. Der Antragsgegner berücksichtigte diese Zinsen bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragte beim Finanzgericht, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides auszusetzen. Sie vertrat die Ansicht, die steuerliche Rückwirkung sei verfassungswidrig.

FG: Verstoß gegen Rückwirkungsverbot möglich

Das FG hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bejaht und die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt. Es hat zum einen ernstliche Zweifel, ob die rückwirkende Besteuerung der Erstattungszinsen mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Denn es sei nicht auszuschließen, dass § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

Steuerbarkeit von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen mangels umfassender Neuregelung zweifelhaft

Ernstlich zweifelhaft sei zum anderen, ob die Besteuerung überhaupt Erstattungszinsen auf Einkommensteuern erfassen kann oder diese wegen § 12 Nr. 3 EStG nicht steuerbar seien. Das FG rügt, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, die steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen umfassend neu zu regeln. Hebe der Gesetzgeber die nach der bisherigen gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen durch eine isolierte Steuerpflicht für Erstattungszinsen wieder auf, erfordere dies wohl eine systematische Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Denn der Gesetzgeber könne zwar grundlegende Systemwechsel herbeiführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines «wirklich neuen Regelwerkes» mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Die Neuregelung lässt laut FG insbesondere unklar, welche Bedeutung der weiterhin geltenden Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen in § 12 Nr. 3 EStG im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen soll.

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