Aufteilung einer Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen (hier: Kurbetrieb)
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2021 – 4 K 118/18/p>
Leitsatz der Redaktion:
Besteht ein Anknüpfungspunkt der Fremdenverkehrsabgabe in gemeindlichen Maßnahmen und Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, kann aus der Kalkulation eines Gemeindeanteils als Anteil der Allgemeinheit an den zu deckenden Kosten für die Tourismusförderung nicht automatisch abgeleitet werden, dass dieser (mittelbar) auch für nichtwirtschaftliche Zwecke der Gemeinde geleistet wird.
Das dem Kurbetrieb überlassene Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe stellt kein Entgelt für an die abgabepflichtigen Personen erbrachte Marketingleistungen dar. Die abgabenrechtliche Kalkulation eines Anteils der Allgemeinheit (Gemeindeanteil) an den Kosten der Werbemaßnahmen reicht für die Annahme eines entgeltlichen Leistungsaustausches zwischen Kurbetrieb und Gemeinde nicht aus.
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