Titel: Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt an der Weinstadt)
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 3 K 1311/19
Gesetz: UStG, MwStSystRL
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
21006228
Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 – 3 K 1311/19
Leitsatz der Redaktion:
Der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) ist gegeben, wenn die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht mit der Attraktion selbst, sondern mit begleitenden Leistungen (hier: Parkgebühreneinnahmen) erzielt werden.
Hinweis der Redaktion:
Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (anhängig unter dem Az. XI R 10/21); es ist somit noch nicht rechtskräftig.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.