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Titel: Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen
Behörde / Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt an der Weinstadt)
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 3 K 1311/19
Gesetz: UStG, MwStSystRL
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006228

Vorsteuerabzug für eine kostenfrei zugängliche Hängeseilbrücke bei begleitenden steuerpflichtigen Parkgebühreneinnahmen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021 – 3 K 1311/19

Leitsatz der Redaktion:

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) ist gegeben, wenn die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht mit der Attraktion selbst, sondern mit begleitenden Leistungen (hier: Parkgebühreneinnahmen) erzielt werden.

Hinweis der Redaktion:

Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (anhängig unter dem Az. XI R 10/21); es ist somit noch nicht rechtskräftig.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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