Titel: Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009
Behörde / Gericht:
Niedersächsisches Finanzgericht (in Hannover)
Datum: 20.03.2020
Aktenzeichen: 6 K 18/17
Gesetz: KStG, JStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Körperschaftssteuer/SolZ
Rechtsstand:
Revision eingelegt – BFH-Az. I R 19/20
Dokumentennummer:
21005982
Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.03.2020 – 6 K 18/17
Leitsätze des Gerichts:
- Ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen begründen Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art -BgA- »Kurbetrieb«.
- Ein Luftkurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA »Kurbetrieb«, im Rahmen dessen ein Kurbeitrag zur Erneuerung und Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben wird, zuordnen.
- § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 ist eine Vertrauensschutzregelung zugunsten derjenigen Eigengesellschaften und BgA, bei denen die Finanzverwaltung vor dem Inkrafttreten des JStG 2009 Dauerverluste nach Grundsätzen anerkannt hat, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 7 KStG genügen würden. § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 hilft jedoch nicht (auch) über das Fehlen der Voraussetzungen eines BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG hinweg, weshalb vor Inkrafttreten des JStG 2009 irrtümlich als BgA oder Teil eines BgA eingestufte Hoheitsbetriebe i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht von der Übergangsregelung erfasst werden.
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