Umsatzsteuerliche Einordnung der Stromlieferung
- FG Münster, Urteil vom 18.02.2025 – 15 K 128/21 U -
Leitsätze der Redaktion:
Die Lieferung von Mieterstrom ist auch dann keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung, wenn keine ausdrücklichen Stromlieferungsverträge zwischen Mieter und Vermieter vorliegen, sondern die Stromkosten mit den Betriebskosten abgerechnet werden. Die Koppelung der Stromkosten an die Nebenkosten begründet keine ausreichende Unselbständigkeit dieser Leistung im Hinblick auf die umsatzsteuerfreie Wohnraumvermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter zuvor die Wahl hatte, ob er die angebotene Stromlieferung des Vermieters annehmen wollte oder nicht und aktiv vom Vermieter dazu informiert worden war.
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