FG Köln: Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Gewerbesteuermessbescheide
Der Senat des FG Köln hat im Urteil vom 14.01.2016 (13 K 1398/13) ausführlich begründet, warum eine abgabenberechtigte Gemeinde gegen die Herabsetzung eines GewSt-Messbescheides durch die Finanzbehörden nicht zulässig Klage erheben kann. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO – als Ausnahme vom Verbot des Insichprozesses – ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, zu klagen. Damit folgt das FG Köln der herrschenden Meinung in Jurisdiktion (insbesondere BFH-Urteil vom 17.10.2001, I B 6/01, BStBl 2002 II, 91), Verwaltung (z.B. LfSt Bayern v. 19.1.2012, S 0130.2.1-76/1 St 42, DStR 2012, 524) und Literatur. Angesichts der zwischen den Bundesländern und den Gemeinden aufgeteilten Funktionen bezüglich der Messbetragsfestsetzung einerseits und der Steuerfestsetzung andererseits fehlt es an einem Unterordnungsverhältnis, welches nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich wäre, um eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden gegen GewSt-Messbescheide abzuleiten. Für das Klagerecht einer Kommune besteht auch dann kein Bedürfnis, wenn sie durch die Herabsetzung des Messbescheides Steuern in erheblicher Höhe (hier 25% des Jahresetats der Klägerin) zurückzahlen muss. Die steuerberechtigten Körperschaften haben keine Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen. Das FG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig, nachdem Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde (BFH-Az. IV B 8/16).