Titel: Einordnung von Cateringkosten für „Kick-Off“-Veranstaltungen und eines Betriebsjubiläums als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (in Cottbus) (für Berlin und Brandenburg)
Datum: 17.10.2023
Aktenzeichen: 6 K 6089/20 (rkr.)
Gesetz: EStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer:
25082197
Einordnung von Cateringkosten für „Kick-Off“-Veranstaltungen und eines Betriebsjubiläums als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
– FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20 (rkr.) –
Leitsätze der Redaktion:
- Eine „geschäftliche“ Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt v.a. dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die in § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen qualifizierten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.
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