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Titel: Einordnung von Cateringkosten für „Kick-Off“-Veranstaltungen und eines Betriebsjubiläums als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Behörde / Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg (in Cottbus) (für Berlin und Brandenburg)
Datum: 17.10.2023
Aktenzeichen: 6 K 6089/20 (rkr.)
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer: 25082197

Einordnung von Cateringkosten für „Kick-Off“-Veranstaltungen und eines Betriebsjubiläums als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

– FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20 (rkr.) –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine „geschäftliche“ Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt v.a. dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
  2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die in § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen qualifizierten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

 

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