Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz; Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen einschließlich mitüberlassener Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 – 1 K 2427/19
Leitsatz der Redaktion:
Überlässt eine Gemeinde ihre Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an verschiedene Nutzer, handelt sie auch dann als umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn nicht kostendeckende Gebühren erhoben werden. Werden Betriebsvorrichtungen (z.B. Kücheneinrichtung, Bühne, Tische und Stühle) mitüberlassen, stellt dies eine untergeordnete Nebenleistung zu der umsatzsteuerfreien Raumüberlassung dar, sofern die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom Nutzer erbracht werden.
Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines öffentlich gewidmeten und kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes wird gewährt, soweit die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung für die Genehmigung der Mehrzweckhalle war und aus den Gesamtumständen hervorgeht, dass die Arbeiten zur Herstellung des Parkplatzes in erster Linie im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Halle erfolgten und daher mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde in Verbindung stehen.
Bitte den Gerichtsbescheid über unten stehenden Link öffnen.