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Titel: Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 16.05.2024
Aktenzeichen: Rs. C-184/23, Finanzamt T
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 24082165

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zur umsatzsteuerlichen Organschaft

– Schlussanträge vom 16. 05. 2024 – Rs. C-184/23, Finanzamt T –

Leitsatz des Generalanwalts:

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG … sind dahin auszulegen, dass entgeltliche Leistungen zwischen Personen, die einem Zusammenschluss rechtlich unabhängiger, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundener Personen gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2000/65 geänderten Fassung angehören, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bitte die Schlussanträge über unten stehenden Link öffnen.

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