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Titel: Auskunftsanspruch nach Datenschutz-Grundverordnung
Behörde / Gericht: EuGH in Luxemburg
Datum: 12.01.2023
Aktenzeichen: C 154/21
Gesetz: DS-GVO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht
Dokumentennummer: 23071394

Auskunftsanspruch nach Datenschutz-Grundverordnung

– EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C 154/21 –

Leitsatz des Gerichts:

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Be­stimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Ver­ordnung 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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