Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Schreiben des BMF vom 7.8.2013 - IV C 5 - S 2363/13/10003, DOK
2013/0755076 -
Im BMF-Schreiben vom 25.7.2013 (IV C 5 - S 2363/13/10003) werden die Anwendungsgrundsätze des ELStAM-Verfahrens für den Einführungszeitraum 2013 festgelegt. Der Arbeitgeber hat das Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, anzuwenden und die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet. Nach erfolgreichem Abruf sind die abgerufenen ELStAM für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden und im Lohnkonto aufzuzeichnen. Abweichend kann der Arbeitgeber auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu sechs Kalendermonaten weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über den 31.12.2013 hinausreicht. In einem weiteren Schreiben vom 7.8.2013 fasst das BMF wichtige dauerhafte Regelungen für das ELStAM-Verfahren zusammen.
Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.