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Titel: Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 16.11.2011
Aktenzeichen: I R 108/09
Gesetz: EStG, KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Kapitalertragsteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 12001457

Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art (BgA)

- Urteil des BFH vom 16.11.2011 - I R 108/09 -

Mit Urteil vom 16.11.2011 - I R 108/09 - hat der BFH weitere Fragen zur Bildung und Abwicklung von Rücklagen entschieden: Die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft. Die Annahme, der Gewinn des BgA und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten BgA (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11.7.2007 - I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl. II 2007, 841, Versorgungswirtschaft 2007, S. 249, DokNr. 07000676) Der Senat folgt für Eigenbetriebe auch nicht der Finanzverwaltung (Schreiben des BMF vom 8.8.2005, BStBl I 2005, 831, Versorgungswirtschaft 2005, 232, DokNr. 05001005), die Rücklagen nur zulassen will, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Vielmehr führen Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA (Betrieb gewerblicher Art), deren Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen wurde, noch nicht zu Einkünften, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt.

Bitte das Urteil über den untenstehenden Link öffnen.

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