Öffentliche Trinkwasserversorgung kann auch dezentrale Anlagen umfassen
– BVerwG, Beschluss vom 17.07.2024 – 10 B 43.23 –
Leitsatz der Redaktion:
Die Feststellung der unverhältnismäßigen Höhe des Aufwands als Voraussetzung der Befreiung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung ist anhand einer abwägenden Prüfung im Wege einer Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Ein solcher unverhältnismäßig hoher Aufwand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würde und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene.
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