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Titel: Für die Beseitigung von nicht deponiefähigem Klärschlamm gilt das Abfallrecht
Behörde / Gericht: Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 08.07.2020
Aktenzeichen: 7 C 19.18
Gesetz: KrWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Entsorgungsrecht
Dokumentennummer: 20005690

Für die Beseitigung von nicht deponiefähigem Klärschlamm gilt das Abfallrecht

BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 – 7 C 19.18

Leitsatz der Redaktion:

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts.

Hinweis: Die Begründung liegt noch nicht vor, lediglich eine Pressemeldung des Gerichts. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden diese im Portal eingestellt.

Bitte die Pressemitteilung über unten stehenden Link öffnen.

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