Titel: Für die Beseitigung von nicht deponiefähigem Klärschlamm gilt das Abfallrecht
Behörde / Gericht:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 08.07.2020
Aktenzeichen: 7 C 19.18
Gesetz: KrWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Entsorgungsrecht
Dokumentennummer:
20005690
Für die Beseitigung von nicht deponiefähigem Klärschlamm gilt das Abfallrecht
BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 – 7 C 19.18
Leitsatz der Redaktion:
Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts.
Hinweis: Die Begründung liegt noch nicht vor, lediglich eine Pressemeldung des Gerichts. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden diese im Portal eingestellt.
Bitte die Pressemitteilung über unten stehenden Link öffnen.