Titel: Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeversorgung zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes
Behörde / Gericht:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 08.09.2016
Aktenzeichen: 10 CN 1.15
Gesetz: EEWärmeG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
18002102
Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeversorgung zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes
BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 10 CN 1.15
Leitsätze des Gerichts:
- § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.
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