Ab 01.10.2016: Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Auswirkungen auf Sonderverträge mit Verbrauchern im Bereich Strom und Gas
Nach dem durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.03.2016 (BGBl I 233) zum 01.10.2016 geänderten § 309 Nr. 13 lit. b) BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Eine solche Erklärung ist insbesondere (aber nicht nur) die Kündigung des Energielieferungsvertrages.
Grundversorgungsverträge sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV ohnehin in Textform kündbar. Sofern bisher in Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern eine Kündigung in Schriftform vorgesehen ist, ist jedoch bis zum Inkrafttreten des neuen § 309 Nr. 13 BGB eine Überarbeitung der Vertragsformulare geboten, soweit die Verträge Verbrauchern angeboten werden. In Verträgen mit Nicht-Verbrauchern ist die Vereinbarung der Schriftform weiterhin möglich.
Nach § 32 Abs. 6 AVBWasserV und AVBFernwärmeV bedarf die Kündigung der Schriftform. Diese Bestimmungen wurden nicht geändert. Bei einer Belieferung nach den Verordnungen, was insbesondere bei Wasser die Regel ist, ändert sich nichts. Bei Fernwärme sind die Vertragsgestaltungen sehr vielfältig. Hier gibt es insbesondere auch Vertragsverhältnisse, für die die AVBFernwärmeV nicht vollständig passt und bei denen deshalb weitere Regelungen erforderlich sind. Bei derartigen »Fernwärme-Sonderverträgen « ist § 309 Nr. 13 BGB in seiner Neufassung ebenfalls zu beachten. Weitere Hinweise Brändle, „Energie-Zivilrecht“ unter www.online-bibliothek.eu.