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Titel: Bundesnetzagentur darf sich weiterhin kritisch zum Geschäftsmodell eines Stromlieferanten äußern
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.02.2014
Aktenzeichen: 1 L 1311/13
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 14002658

Bundesnetzagentur darf sich weiterhin kritisch zum Geschäftsmodell eines Stromlieferanten äußern

VG Köln, Beschluss vom 12.2.2014 - 1 L 1311/13

Mit Beschluss vom 12.02.2014 - 1 L 1311/13 hat das Verwaltungsgericht Köln den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Unternehmens der Hamburger Unternehmensgruppe mk-group Holding GmbH abgelehnt. Das Unternehmen wollte verhindern, dass sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) weiterhin kritisch zu dem Geschäftsmodell des Unternehmens äußert.

Das klagende Unternehmen bietet unter anderem Letztverbrauchern die Lieferung von Strom an, nicht aber den Zugang zum Stromnetz. Die Kunden des Unternehmens müssen sich den Netzzugang vielmehr selbst beschaffen, indem sie mit einem Netzbetreiber einen separaten Vertrag abschließen. Die BNetzA hat zu dem Geschäftsmodell des klagenden Unternehmens öffentlich geäußert, dass dessen Kunden, die einen isolierten Vertrag über den Netzzugang schließen, nach den geltenden Regeln (GPKE-Festlegung der BNetzA) unter anderem verpflichtet seien, die Abrechnung in einem speziellen elektronischen Verfahren entgegenzunehmen, welches der Netzbetreiber auch bei der Netznutzung durch Lieferanten anwendet. Regelmäßig handele es sich dabei um das elektronische Rechnungsformat EDIFACT/INVOIC. Haushaltskunden seien hierzu in der Regel technisch nicht in der Lage.

Das Gericht hat den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt. Die BNetzA habe eine rechtliche Bewertung auf einem Gebiet vorgenommen, für das sie sachlich zuständig sei. Die Bewertung sei rechtlich vertretbar und beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen.

Die bestandskräftige GPKE-Festlegung könne so ausgelegt werden, wie es die BNetzA vornimmt. Insbesondere werde aus den Ausführungen in der zur GPKE-Festlegung gehörenden Anlage (dort Seite 5, Absatz 4) deutlich, dass die BNetzA Letztverbraucher, die als Netznutzer auftreten, als Marktteilnehmer ansieht, die von den Festlegungen erfasst sind. Wie die BNetzA in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2013 dazu ausführe, werde in den Festlegungen bewusst nicht zwischen Netznutzern verschiedener Größe differenziert. Es solle also nicht darauf ankommen, ob der Letztverbraucher beispielsweise ein Ein-Personen-Haushalt oder ein Industrieunternehmen sei. Das VG Köln kommt zum Schluss, die Einschätzung der BNetzA sei rechtlich zumindest vertretbar und nicht ins Blaue hinein gebildet worden. Dies wird auch anhand der Entscheidungen des LG Hamburg vom 28.08.2013 (315 O 263/13) und vom 16.10.2013 (315 O 324/13) erkennbar. Nach Ausführung des VG Köln hatte das LG Hamburg zwar zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten, später, in Kenntnis der Anlage zur GPKE-Festlegung, jedoch eingeräumt, dass diese Festlegung auch Letztverbraucher umfasse und dass die Festlegung als unanfechtbar und wirksam zu betrachten sei.

Da es sich um eine begründete und vertretbare Beurteilung handele, sei es unerheblich, ob die Rechtsfrage auch anders bewertet werden könne. Im Hinblick auf die Grundrechte des Unternehmens seien die Äußerungen der BNetzA auch nicht unverhältnismäßig. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.

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