Titel: Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar
Behörde / Gericht:
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)
Datum: 06.12.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
Gesetz: GG, AtG, EKFG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Umweltschutzrecht,
Verfassungsrecht
Dokumentennummer:
17001867
Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar
BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
Leitsätze des Gerichts:
- Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
- Eine erwerbswirtschaftlich tätige inländische juristische Person des Privatrechts, die vollständig von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getragen wird, kann sich wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Ausnahmefällen auf die Eigentumsfreiheit berufen und Verfassungsbeschwerde erheben.
- Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen.
- An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum.
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