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Titel: Widerspruch gegen Preiserhöhung bei Fernwärme verfristet in drei Jahren
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.09.2024
Gesetz: EnWG, AGB, AVBFernwärmeV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Fernwärme, Zivilrecht
Dokumentennummer: 24082182

Widerspruch gegen Preiserhöhung bei Fernwärme verfristet in drei Jahren

- BGH, Urteil vom 25.09.2024 – VIII ZR 165/21 -

Leitsatz der Redaktion:

Widersprüche gegen die Anpassung von Entgelten des Fernwärmeversorgungsunternehmens (FVU) müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Ein frühzeitiger Widerspruch verliert seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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