BGH zum Streit um das Fernwärmenetz Stuttgart
- BGH, Urteil vom 05.12.2023 – KZR 101/20 –
Leitsatz der Redaktion:
Läuft ein wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl des zukünftigen Netzbetreibers und ist dieses bislang nur ausgesetzt und nicht beendet, besteht mit Beendigung des vorherigen Gestattungsvertrages kein Eigentumsübergang auf den Konzessionsgeber. § 95 BGB verlangt für den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) vielmehr eine Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen.
Auch gesetzliche Vorschriften begründen keinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung. § 997 Abs. 2 und § 552 Abs. 1 BGB bieten dafür angesichts des begonnenen und noch nicht beendeten Auswahlverfahrens keine Grundlage.
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