Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Transparenz bei Preisänderungen im Sondervertrag
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 21.12.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 199/20
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 23077999

Transparenz bei Preisänderungen im Sondervertrag

– BGH, Urteil vom 21.12.2022 – VIII ZR 199/20 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. (Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).
  2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche