Titel: Fernwärme-Preisklauseln per Veröffentlichung
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 26.01.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 175/19
Gesetz: BGB, AVBFernwärme
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Fernwärme,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
22006445
Fernwärme-Preisklauseln per Veröffentlichung
BGH, Urteil vom 26.01.2022 – VIII ZR 175/19
Leitsätze des Gerichts:
- Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).
- Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
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