Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Fernwärme-Preisklauseln per Veröffentlichung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 26.01.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 175/19
Gesetz: BGB, AVBFernwärme
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Fernwärme, Zivilrecht
Dokumentennummer: 22006445

Fernwärme-Preisklauseln per Veröffentlichung

BGH, Urteil vom 26.01.2022 – VIII ZR 175/19

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).
  2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche