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Titel: Wirksamkeit einer Vergabesperre wegen Interessenkonflikt
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 03.06.2020
Aktenzeichen: XIII ZR 22/19
Gesetz: GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 20005695

Wirksamkeit einer Vergabesperre wegen Interessenkonflikt

BGH, Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein eingetragener Verein, der sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, genießt bei dieser Tätigkeit den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  2. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Vergabe von Aufträgen oder der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen die Umsetzung einer solchen rechtswidrigen Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.
  3. Ein Interessenkonflikt bei einem Organmitglied des öffentlichen Auftraggebers kann eine Vergabesperre nur insoweit rechtfertigen, als der Gefahr eines Einflusses auf ein Vergabeverfahren nicht durch eine sachgerechte Organisation der Vorbereitung und Durchführung betroffener Vergabeverfahren sowie der hierauf bezogenen Entscheidungsprozesse begegnet werden kann.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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