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Titel: Maßstäbe zur Zusammenfassung von EEG-Anlagen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.07.2020
Aktenzeichen: XIII ZR 12/19
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 20005969

Maßstäbe zur Zusammenfassung von EEG-Anlagen

BGH, Urteil vom 14.07.2020 – XIII ZR 12/19

Leitsätze des Gerichts:

EEG 2014 § 32 Abs. 1 Nr. 1; EEG 2017 § 24 Abs. 1 Nr. 1

Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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