Titel: Bestimmung des wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstands
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.06.2020
Aktenzeichen: I ZR 96/19
Gesetz: UWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
20005975
Bestimmung des wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstands
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19
Leitsatz des Gerichts:
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3
Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.
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