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Titel: Vergaberecht für Direktvergaben – Busvergabe Heinsberg
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 12.11.2019
Aktenzeichen: XIII ZB 120/19
Gesetz: GWB/VO 1370/2007/EU
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht
Dokumentennummer: 20005635

Vergaberecht für Direktvergaben – Busvergabe Heinsberg

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 120/19

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.
  2. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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