Nennung von Unternehmen in der Öffentlichkeitsarbeit des BKartA
BGH, Beschluss vom 08.10.2019 – KVZ 14/19
Leitsatz der Redaktion:
Ein nach den Feststellungen des Gerichts allein gegen einen Dritten ergangenen Bußgeldbescheids tatbeteiligtes Unternehmen darf im Bußgeldbescheid namentlich genannt werden, weil die Benennung der tatbeteiligten Unternehmen zur Konkretisierung der Tat, die dem verfolgten Unternehmen vorgeworfen wird, erforderlich ist.
Es ist zur Wahrung der Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids bei einem Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB geboten, dem Betroffenen im Bescheid mitzuteilen, mit welchen anderen Unternehmen er eine Vereinbarung getroffen oder eine Verhaltensweise abgestimmt haben soll. Soweit dazu dritte Tatbeteiligte genannt werden, gegen die sich das Verfahren nicht oder nicht mehr richtet, steht dies zur Unschuldsvermutung nicht in Widerspruch.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.