Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten: Anforderungen an Personalzusatzkosten
BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – EnVR 109/18
Leitsätze des Gerichts:
- Zu StromNEV § 6 Abs. 5 und 6
Aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot ergibt sich, dass ein Netzbetreiber bei der Abschreibung von Anlagegütern an die Restwerte und Nutzungsdauern gebunden ist, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Genehmigung von Netzentgelten oder die Festlegung von Erlösobergrenzen für eine frühere Regulierungsperiode zugrunde gelegt hat.
- Zu StromNEV § 4 Abs. 5 Satz 1
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StromNEV ist eine punktuelle Korrektur erforderlich, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Dieser Regelungsmechanismus lässt es nicht zu, die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten mit Rücksicht auf das Pachtverhältnis in einzelnen Positionen nach oben zu korrigieren.
- Zu ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen fallen nur dann unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, wenn sie sich für den Netzbetreiber als eigene Personalzusatzkosten darstellen. Hieran fehlt es bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auch dann, wenn das Dienstleistungsentgelt nach erbrachten Stunden berechnet und das pro Stunde zu zahlende Entgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird.
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