Titel: Einwilligung des Verbrauchers in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für mehrere Werbekanäle
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 01.02.2018
Aktenzeichen: III ZR 196/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Zivilrecht
Rechtsstand:
DSGVO
Dokumentennummer:
18002177
Einwilligung des Verbrauchers in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für mehrere Werbekanäle
BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17
Leitsatz des Gerichts:
Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.
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