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Titel: Einsichtnahme des Mieters in für die Betriebskostenabrechnung erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 07.02.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 189/17
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 18002188

Einsichtnahme des Mieters in für die Betriebskostenabrechnung erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.
  2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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