Titel: BGH: Pooling erwirkt Spareffekt bei Netzentgelten
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 09.10.2018
Aktenzeichen: EnVR 22/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer:
18003691
BGH: Pooling erwirkt Spareffekt bei Netzentgelten
BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - EnVR 22/17
Leitsätze der Redaktion:
- Ein Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG ist nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen, weil sich das begehren des Antragstellers auf die Anpassung von Netzentgelten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht (BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnVR 12/17, Rn. 16). Weiter ist ein Antrag auch nicht ohne weiteres deshalb als unzulässig anzusehen, weil das beanstandete Verhalten schon seit geraumer Zeit praktiziert wird. Ein gegenwärtiges erhebliches Interesse an der Überprüfung ist dann als gegeben anzusehen, wenn sich das Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die maßgeblichen Regeln dafür nicht geändert haben und der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt ist.
- Eine Überprüfung nach § 31 Abs. 1 EnWG hat nicht zur Folge, dass sich die Regulierungsbehörde mit Verjährungsfragen befassen muss. Sie kann sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das beanstandete Verhalten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Diese Vorgehensweise führt auch nicht zu einer unzulässigen Überschneidung mit dem Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.
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