Titel: Entgelte für dezentrale Einspeisung – Berücksichtigung bestellter Netzreservekapazität gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen, Begriff der »maximalen Bezugslast«
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.11.2017
Aktenzeichen: EnVR 41/16 – Netzreservekapazität
Gesetz: StromNEV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
18002129
Entgelte für dezentrale Einspeisung – Berücksichtigung bestellter Netzreservekapazität gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen, Begriff der »maximalen Bezugslast«
BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – EnVR 41/16 – Netzreservekapazität
Leitsätze des Gerichts:
- Als maximale Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV (bis 21. Juli 2017: § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F.) ist im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der bestellten Reservekapazität für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist.
- Die nach § 18 Abs. 2 StromNEV anhand der Vermeidungsarbeit, der Vermeidungsleistung und der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene ermittelten vermiedenen Kosten sind allerdings um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Reservekapazität anfallen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.