Titel: Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 08.06.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 215/15
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Rechtsstand:
BGB, EnWG, StromGVV
Dokumentennummer:
17001843
Recht des Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit
BGH, Versäumnisurteil vom 08.06.2016 – VIII ZR 215/15
Leitsatz des Gerichts:
Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.
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